AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens
MARC LA BER Design & Trading e.U.
1. Geltungsbereich
Die Firma MARC LA BER Design & Trading e.U., im Weiteren als MLB bezeichnet, akzeptiert Aufträge im Geschäftszweig Produktdesign ausschließlich gemäß den nachstehenden Bedingungen. Die Vertragspartner oder Auftraggeber bestätigen ausdrücklich, diese Bedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und erkennen an, dass sie rechtsverbindlicher Bestandteil des Vertrags sind. Eine Bezugnahme des Auftraggebers auf seine eigenen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" hat keine Gültigkeit, es sei denn, dies wird ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung beider Parteien, und die nicht geänderten Bedingungen bleiben in jedem Fall Vertragsbestandteil. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen beeinträchtigt nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Nichtige oder unwirksame Klauseln sollen durch solche ersetzt werden, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen und rechtlich wirksam sind.
2. Vertragsschluss
Jedes an MLB gerichtete Vertragsangebot wird erst mit der Ausstellung einer schriftlichen Angebotsannahme oder Auftragsbestätigung durch die zuständigen Organe von MLB verbindlich. Jegliche Änderung des Auftrags nach dessen Annahme bedarf zur Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung durch MLB. MLB behält sich das Recht vor, Aufträge nach eigenem Ermessen abzulehnen.
3. Zahlungsbedingungen
Alle Preise von MLB sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zahlung der Rechnungen von MLB ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug und gebührenfrei zu leisten, sodass MLB spätestens an diesem Tag über die Rechnungsbeträge verfügen kann, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Bei Zahlungsverzug ist MLB berechtigt, vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5,0 % über EURIBOR vom jeweils ausstehenden Betrag zu erheben, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass er für den Verzug nicht verantwortlich ist. MLB ist im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggeber berechtigt, ihm tatsächlich entstandene, notwendige und zweckdienliche Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten gemäß dem Rechtsanwaltstarifgesetz in der geltenden Fassung in Rechnung zu stellen. Wenn MLB das Mahnwesen selbst betreibt, kann er pro erfolgter Mahnung einen Pauschalbetrag von EUR 10,- berechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Im Falle von Vorausleistungen, die MLB an Dritte zu erbringen hat, ist der Auftraggeber nach Vorlage der Rechnungsbelege verpflichtet, entsprechende Akontozahlungen zu leisten. Die Verpflichtung von MLB zur Erbringung der Vorausleistung an den Dritten tritt erst nach Eingang der Akontozahlung durch den Auftraggeber ein.
4. Mitwirkung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber wird MLB während der Leistungserbringung, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung verbindlicher Fristen und Termine, aktiv unterstützen. Soweit erforderlich für die Leistungserbringung, wird der Auftraggeber in seinem Zuständigkeitsbereich kooperieren und alle erforderlichen Informationen sowie Daten bereitstellen. Der Auftraggeber benennt einen kompetenten Ansprechpartner, der für die Kommunikation zwischen MLB und Auftraggeber verantwortlich ist. Auf begründetes Verlangen von MLB ist es möglich, einen neuen Ansprechpartner zu bestimmen.
5. Weitergabe des Auftrages
Die Möglichkeit von MLB, den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben, besteht, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers verletzt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MLB solche Interessen vor der Auftragserteilung mitzuteilen. Im Falle einer geplanten Weitergabe wesentlicher Auftragsteile wird MLB den Auftraggeber über diese Absicht informieren.
6. Rücktritt und Stornogebühren
Eine Kündigung des Vertrags ist nur schriftlich möglich. Im Falle einer Kündigung bis zu 60 Kalendertagen vor dem geplanten Beginn der Leistungserbringung beträgt die Stornogebühr 25% des vereinbarten Entgelts. Bei einer Kündigung bis zu 30 Kalendertagen vor dem Leistungsbeginn beträgt die Stornogebühr 50% des vereinbarten Entgelts. Bei einer Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt wird das gesamte Entgelt fällig.
7. Lieferfristen und Termine
Falls MLB den vereinbarten Leistungstermin nicht einhalten kann, gewährt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen. Während dieser Nachfrist entstehen keine Ansprüche jeglicher Art aufgrund dieser Verzögerung, es sei denn, MLB hat die Verzögerung grob schuldhaft oder vorsätzlich herbeigeführt. Die Frist beginnt mit dem Zugang eines per Einschreiben an MLB versandten Mahnschreibens, welches die genannte Voraussetzung (Nachfristsetzung) erfüllt.
Verzögerungen aufgrund von Umständen, auf die MLB keinen direkten Einfluss hat, wie beispielsweise höhere Gewalt und ähnliche, für MLB nicht vorhersehbare Ereignisse (wie Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Feuer, Streik, Aussperrung und behördliche Maßnahmen), verlängern die Leistungsfrist um den jeweils durch diese Umstände bedingten Verzögerungszeitraum. Als solche Umstände gelten auch Ereignisse in der Sphäre von Subauftragnehmern von MLB und anderen Dritten, mit denen MLB in Geschäftsverbindung steht. Aus solchen Verzögerungen
erwachsen keine Ansprüche gegen MLB.
8. Mangelhafte Vertragserfüllung
MLB steht dafür ein, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird. Diese Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich über einen Zeitraum von 2 Jahren nach Abschluss der Auftragsdurchführung. Falls es sich um einen Gesamtauftrag handelt, beginnt die Gewährleistungsfrist für einzelne Auftragsteile nach Erbringung der jeweiligen Teilleistung.
Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags (sei es durch Nichterfüllung oder unzureichende Erfüllung), hat MLB die Wahl, eine Mängelbeseitigung durchzuführen oder durchführen zu lassen, eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder den Mangel durch Austausch zu beheben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auftretende Mängel der Vertragsdurchführung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich an MLB zu melden. Die Meldung sollte detailliert sein und die einzelnen konkreten Mängel genau beschreiben, andernfalls besteht Anspruchsverlust.
9. Haftung & Schadenersatz
Bezüglich der Arbeitsgrundlagen, die MLB vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, garantiert letzterer, dass keine Rechte Dritter der Verwendung dieser Grundlagen entgegenstehen. Der Auftraggeber stellt MLB von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit diesen Arbeitsgrundlagen vollständig schad- und klaglos.
MLB übernimmt keine Gewähr für die Zulässigkeit von Maßnahmen jeglicher Art, sofern diese inhaltlich vom Auftraggeber verfasst oder anderweitig erstellt wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Falls die rechtswidrige Gestaltung einer Maßnahme, die vom Auftraggeber erstellt wurde, zu Ansprüchen gegen MLB führt, verpflichtet sich der Auftraggeber,
MLB vollständig schad- und klaglos zu halten.
Falls MLB einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen bemerkt, behält es sich das Recht vor, Änderungen und Ergänzungen des Auftrags zu verlangen. Wenn der Auftraggeber sich weigert, notwendige Änderungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, trägt er das Risiko des Unterbleibens der Leistung. Dem Auftraggeber steht weder Anspruch auf Gewährleistung noch auf Schadenersatz zu; er schuldet jedoch das vereinbarte Entgelt.
In allen Fällen des Schadenersatzes ist die Haftung von MLB für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und Ansprüche Dritter sowie für leichte Fahrlässigkeit, sofern dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.
10. Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt
Der Auftraggeber erhält an allen zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien, Ideen sowie sonstigen erbrachten Leistungen lediglich das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung für den vertraglich festgehaltenen Zweck und im vertraglich vereinbarten Umfang. Eine Weitergabe an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Im Falle eines Verstoßes ist der Auftraggeber verpflichtet, eine verschuldensunabhängige Pönale in Höhe von 50% des Netto-Auftragswerts (exkl. Umsatzsteuer) zu zahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche von MLB bleiben davon unberührt. Änderungen der erbrachten Leistungen bedürfen der Zustimmung von MLB sowie eines allenfalls darüber hinaus berechtigten Urhebers. MLB behält sich das Eigentum der gelieferten Vertragsgegenstände bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
11. Geheimhaltung
Beiden Vertragsparteien ist es untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die sie - sei es durch Zufall - über die Art, den Umfang und die praktische Tätigkeit der jeweils anderen Vertragspartei während oder auch nach Beendigung der Vertragsunterzeichnung erhalten haben, selbst zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben.
12. Allgemeine Schutzrechte und Erfindungen
Mit dem vereinbarten Entgelt ist der Erwerb der gewerblichen Schutzrechte (Muster-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Urheberrechte) soweit abgegolten, als deren Erwerb für den Auftraggeber zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. In Bezug auf die Arbeitsgrundlagen, die der Auftraggeber MLB zur Verfügung gestellt hat, garantiert letzterer, dass keine Rechte Dritter der Verwendung dieser Grundlagen entgegenstehen. Der Auftraggeber hält MLB hinsichtlich jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.
MLB erwirbt an allen vom Auftraggeber zwecks Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien, Ideen sowie anderen Leistungen lediglich das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung für den vertraglich festgehaltenen Zweck und im vertraglich vereinbarten Umfang. Eine Weitergabe an Dritte ist MLB nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um die Weitergabe des Auftrags gemäß Punkt 6.
Alle Rechte an Erfindungen und anderen gewerblichen Schutzrechten an Werken und Erfindungen, die von MLB selbst oder den Dienstnehmern im Rahmen der Leistungserbringung hervorgebracht werden, liegen bei MLB. MLB hat das Recht, auf seine Urheberschaft bei sämtlichen erbrachten Leistungen hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche erwachsen.
13. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird Graz vereinbart, sofern sich aus der Auftragserteilung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag legen die Vertragspartner als ausschließlichen Gerichtsstand das sachlich jeweils zuständige Gericht der Stadt Graz fest. Der Vertrag und eventuelle Auseinandersetzungen über das rechtmäßige Zustandekommen des Vertrages unterliegen allein dem österreichischen Recht.